Wie verfasse ich ein Testament?
Erben erfassen
Erfassen Sie in unserem Tool alle gesetzlichen Erben: Ehegatte, Blutsverwandte und adoptierte Kinder. Zudem ist es möglich, Lebenspartner:in, Freunde, Bekannte und Organisationen zu berücksichtigen – dies sind die eingesetzten Erben.
„… mein Sohn Peter ist gesetzlicher Erbe“ oder „… meine beste Freundin Sonja ist eingesetzte Erbin“
Begünstigungen festlegen
Legen Sie in unserem Tool fest, wer welchen Anteil von Ihrer Erbschaft erhalten soll. Die Pflichtteile werden dabei automatisch geschützt.
„… ich setze meinen Sohn auf das Minimum – er soll nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten“ oder „… meine Frau Jasmin soll den übrigen Teil erhalten“
Vorlage abschreiben und hinterlegen
Schreiben Sie Ihre individuelle Testamentvorlage von Hand ab. Hinterlegen Sie das Testament daheim, bei einem Notar oder einer Rechtsanwältin.
„… meine Frau weiß genau, wo sie im Ernstfall mein Testament findet“ oder „… ich hinterlege mein Testament bei meiner Anwältin“ oder „… mein Testament ist beim Notar hinterlegt“
Wie verfasse ich kostenlos
ein Testament nach österreichischem Erbrecht?
Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag aufsetzen, wird Ihre Erbschaft auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Unter Umständen geht dabei ein Teil der Erbschaft an den Staat. Mit einer letztwilligen Verfügung können Sie Ihr Erbe entsprechend Ihren Vorstellungen und Wünschen gestalten. Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt sich bereits bei kleineren Erbschaften eine ordentliche Regelung durch die Erstellung eines wirksamen Testaments.
Erben erfassen
Wer soll von Ihrer Erbschaft profitieren? Verschaffen Sie sich zunächst Klarheit über Ihre Verwandtschaft und Ihre Familienverhältnisse. Überlegen Sie sich, wen Sie begünstigen möchten und ob möglicherweise eine gemeinnützige Organisation Ihr Vertrauen genießt. Zur Berechnung der Pflichtteilserben und ihrer Pflichtteile erfassen Sie in unserem Tool alle gesetzlichen Erben – dies erfolgt mittels weniger Mausklicks. Gesetzliche Erben sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner sowie Blutsverwandte (also Eltern, Großeltern, Kinder etc.) und adoptierte Kinder. Erst danach können Sie zusätzlich nicht-gesetzliche Erben (sogenannte «eingesetzte Erben») wie Freunde, Bekannte oder Organisationen erfassen.
Begünstigungen festlegen
Im zweiten Schritt legen Sie fest, wer von den gesetzlichen und von den eingesetzten Erben welchen Anteil erhalten soll. Unser Tool zeigt Ihnen im ersten Diagramm auf, wer ohne Testament auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge wie viel erhalten würde. Sie können nun mittels einfacher Regler Ihre Wünsche festlegen. Unser Tool hilft Ihnen dabei, keine Pflichtteilserben zu vergessen oder deren Pflichtteile zu verletzen. Nachkommen erhalten beispielsweise immer mindestens 50% ihres gesetzlichen Erbteils. Über den Rest können Sie frei verfügen – der übrige Teil des Erbes steht nicht unter dem Schutz des Pflichtteilsrechts. Entscheiden Sie sich für die Berücksichtigung einer Organisation, so wird diese als Vermächtnisnehmerin aufgeführt (Was ist ein Vermächtnis?).
Abschreiben & hinterlegen
Im dritten Schritt wird nun Ihr Mustertestament erstellt. Ihre Testamentvorlage können Sie bequem als PDF herunterladen und in Ruhe studieren. Wichtig ist nun, dass Sie Ihr Testament von Hand entsprechend der Vorlage abschreiben. Ihre letztwillige Verfügung muss unbedingt von Anfang bis Ende von Hand verfasst sein. Am Ende unterschreiben Sie persönlich, am besten mit Orts- und Datumsangabe. Nur so ist Ihre letztwillige Verfügung gültig. Hinterlegen Sie Ihr Testament bei einer Vertrauensperson, einem Rechtsanwalt oder einer Notarin.
In drei Schritten
zum kostenlosen Testament:
- Auf Ihre Situation zugeschnittenes Mustertestament
- Testamentsvorlage erstellen in drei Schritten
- Gesetzliche Erbfolge sowie Pflichtteile ersichtlich
Häufig gestellte Fragen
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Streng genommen wird nur von einem „Testament“ gesprochen, wenn Erbinnen oder Erben eingesetzt werden. Ansonsten (bspw. wenn nur Vermächtnisse ausgerichtet werden) handelt es sich um eine „letztwillige Verfügung“. Es gibt die eigenhändige, die fremdhändige, die gerichtliche und die notarielle Verfügung sowie das mündliche Nottestament. Alle diese Verfügungsarten sind im ABGB geregelt. Besondere Regeln gelten für Personen mit Lese- oder Schreibbehinderung.
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben sowie am Ende mit seiner Unterschrift zu versehen. Orts- und Datumsangabe sind für die Gültigkeit nicht nötig, aber empfohlen, da sie helfen können, das Verhältnis mehrerer Verfügungen zueinander zu verstehen.
Bei der fremdhändigen letztwilligen Verfügung kann der Text maschinell oder von einer anderen Person als dem Erblasser geschrieben werden. Eigenhändig muss nur die Unterschrift des Erblassers sein und ein Zusatz, in dem er erklärt, die Urkunde enthalte seinen letzten Willen. Zudem müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschriftlich (idealerweise mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und Zusatz „als Testamentszeuge“) auf dem Dokument bestätigen, dass der Erblasser dieses als letztwillige Verfügung anerkennt.
Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich errichtet oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der gerichtlichen Verfügung ist die mündliche oder schriftliche notarielle Verfügung gleichgestellt. Bei diesen öffentlichen Verfügungen sind neben dem Erblasser immer mindestens zwei weitere Personen erforderlich.
Ist der Erblasser infolge einer Notsituation verhindert, sich der vorgesehenen Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine schriftliche oder mündliche letztwillige Verfügung zu errichten (Nottestament vor zwei Zeugen). Diese Art des Testaments verliert ihre Wirkung drei Monate nach Wegfall der Gefahr.
Welche Art von Testament passt zu mir?
Meistens ist das eigenhändige Testament ausreichend. Bei komplexen Erbfällen oder auch bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Erstellung kann ein öffentliches (d.h. gerichtliches oder notarielles) Testament – mit vorheriger Abklärung der Urteilsfähigkeit – sinnvoll sein. Ansonsten sind private und öffentliche Verfügungen gleichwertig. Lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten, auch im Hinblick etwa auf mögliche familien- oder abgaberechtliche Fragestellungen.
Wann ist ein Testament ungültig?
Das ABGB kennt insb. die folgenden Gründe für die Unwirksamkeit eines Testaments: Formmängel (z.B. keine Handschriftlichkeit beim eigenhändigen Testament, keine höchstpersönliche Errichtung), Willensmängel (z.B. Irrtum, Zwang oder Furcht), fehlende Testierfähigkeit im Erstellungszeitpunkt, Rechtswidrigkeit (gesetzeswidrige Inhalte), Sittenwidrigkeit sein sowie das Vorliegen eines früheren, bindenden Erbvertrags.
Ein wirksam errichtetes Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Erblasser widerrufen oder von den Erben angefochten werden.
Kann ich in meinem Testament über meine Erbschaft frei verfügen?
Ja und nein. Sie können über die verfügbare Quote frei bestimmen. Die Pflichtteilserben genießen einen gesetzlichen Schutz. Sie sollten die Pflichtteile Ihrer Kinder und Ehegatten beachten, damit es nicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Der Anteil an Ihrem Vermögen, der jedoch über diese Pflichtteile hinausgeht, ist frei verfügbar. Sie können diesen beispielsweise einer vertrauenswürdigen Organisation vermachen oder beliebigen Personen zukommen lassen. Auf unserer Seite können Sie sich über diverse Organisationen informieren. Die frei verfügbare Quote können Sie ebenfalls mithilfe unseres Online Testament-Assistenten exakt berechnen.
Können Ehegatten ein gemeinsames Testament erstellen?
Ja, das österreichische Erbrecht sieht die Gestaltungsform der sog. gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung für Ehegatten oder eingetragene Partner ausdrücklich vor (nicht aber für andere Personen). Hinsichtlich der Form ist das gemeinschaftliche als fremdhändiges Testament zu betrachten und unterliegt dessen Vorschriften (siehe oben). Das gemeinschaftliche Testaments ist jederzeit einseitig widerrufbar, entfaltet also (anders als ein Erbvertrag) keine Bindungswirkung.
Was ist ein Erbvertrag? Wie unterscheidet er sich vom Testament?
Ein Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit der Erbschaftsplanung. Damit setzt ein Vertragspartner den anderen oder setzen beide Vertragspartner einander wechselseitig verbindlich als Erben oder Vermächtnisnehmer ein. Vertragspartner können nur Ehegatten und eingetragene Partner sein, weshalb der Anwendungsbereich eher eingeschränkt ist. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden und kann später nicht einseitig abgeändert werden.
Warum setzen gewisse Erblasser einen Testamentsvollstrecker ein?
Nicht immer verläuft eine Erbteilung auf Basis eines Testamentes harmonisch. Um Streitigkeiten zu vermeiden, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise das Vertrauen der Erben genießen und unparteiisch sein – häufig werden Anwälte oder Notare dazu berufen. Testamentsvollstrecker haben die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und säumige Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.
Insgesamt kommt dem Testamentsvollstrecker im österreichischen Verlassenschaftsverfahren aber nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus der gerichtlichen Abhandlungspflege mit dem Gerichtskommissär als Organ, das die Durchsetzung des Erblasserwillens sicherstellt. Verwaltung und Bewirtschaftung der Verlassenschaft fallen somit grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers, können ihm aber vom Erblasser zusätzlich übertragen werden.